Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Art. 32 SVG. – Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsgefährdung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände. Aquaplaning.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausge- sprochen werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefähr- dung liegt vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Verkehrs- 105
Strassenverkehrsrecht GVP 1999 V–15 regeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, VZV). Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt dann vor, wenn der Führer in nicht alltäglicher Weise Verkehrsregeln verletzt, deren Missachtung nach der allge- meinen Lebenserfahrung oft zu schweren Unfällen führt.
a) Unbestrittenermassen verlor der Beschwerdeführer infolge Aquapla- nings die Beherrschung über das Fahrzeug und verursachte deshalb am 10. Juni 1998 auf der Autobahn A4 in Steinen (km 119.650, 119.680) von Rot- kreuz Richtung Seewen einen Selbstunfall.
b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 Bst. d der Ver- kehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV). Bei starkem Regen besteht die Gefahr des Aquaplanings, d.h. des Aufschwimmens der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit. Dies ist als bekannt vorauszusetzen (BGE 103 IV 43). Die Beratungsstelle für Unfall- verhütung empfiehlt deshalb, bei starkem Regen 80 km/h nicht zu über- schreiten. Eine höhere Geschwindigkeit kann jedoch nicht generell als den Verhältnissen nicht angepasst bezeichnet werden. Aquaplaning hängt nicht nur von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Dicke des Wasserfilms, der Beschaffenheit des Belags und Art und Zustand der Reifen (BGE 103 IV 43). Gemäss dem Unfallrapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. Juni 1998 ereignete sich der Unfall auf der Autobahn in einer langgezogenen Linkskurve. Der Asphaltbelag war infolge starken Niederschlags nass. Der Zustand der vorderen Reifen war um 3 mm Profil besser als in den Mindestanforderungen von Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) vorgeschrieben. Es bestanden aber schlechte Witterungsverhältnisse und demgemäss erschwerte Strassenverhältnisse. Der Beschwerdeführer fuhr nach eigenen Angaben mit einer Geschwindig- keit von 90 bis 100 km/h, als er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Diese Geschwindigkeit liegt zwar unter der erlaubten Höchstgeschwindig- keit, war aber in Anbetracht der erschwerten Verhältnisse zu hoch. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Bei Aquaplaning verliert der Lenker die Beherrschung über sein Fahr- zeug. Damit setzt er andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aus (BGE 120 Ib 316). Dies gilt insbesondere auf Autobahnen, wo aus- schliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird. Für nachfol- gende Fahrzeuge besteht besonders die Gefahr von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Im vorliegenden Fall waren konkret 106
Strassenverkehrsrecht GVP 1999 V–15 keine anderen Verkehrsteilnehmer betroffen, es bestand jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die unkontrollierte Schleuderfahrt – in casu von der rechten Leitplanke quer über die Fahrspuren zur Mittelplanke – ist als schwere Verkehrsgefährdung zu beurteilen (Prof. Dr. R. Schaffhauser, Grun- driss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bb. III, Rz. 2333). Mit die- ser Fahrweise beging der Beschwerdeführer eine grobe Verkehrsregelverlet- zung bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung. Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist objektiv klar erfüllt.
E. 2a Unbestrittenermassen verlor der Beschwerdeführer infolge Aquapla- nings die Beherrschung über das Fahrzeug und verursachte deshalb am 10. Juni 1998 auf der Autobahn A4 in Steinen (km 119.650, 119.680) von Rot- kreuz Richtung Seewen einen Selbstunfall.
E. 2b Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 Bst. d der Ver- kehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV). Bei starkem Regen besteht die Gefahr des Aquaplanings, d.h. des Aufschwimmens der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit. Dies ist als bekannt vorauszusetzen (BGE 103 IV 43). Die Beratungsstelle für Unfall- verhütung empfiehlt deshalb, bei starkem Regen 80 km/h nicht zu über- schreiten. Eine höhere Geschwindigkeit kann jedoch nicht generell als den Verhältnissen nicht angepasst bezeichnet werden. Aquaplaning hängt nicht nur von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Dicke des Wasserfilms, der Beschaffenheit des Belags und Art und Zustand der Reifen (BGE 103 IV 43). Gemäss dem Unfallrapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. Juni 1998 ereignete sich der Unfall auf der Autobahn in einer langgezogenen Linkskurve. Der Asphaltbelag war infolge starken Niederschlags nass. Der Zustand der vorderen Reifen war um 3 mm Profil besser als in den Mindestanforderungen von Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) vorgeschrieben. Es bestanden aber schlechte Witterungsverhältnisse und demgemäss erschwerte Strassenverhältnisse. Der Beschwerdeführer fuhr nach eigenen Angaben mit einer Geschwindig- keit von 90 bis 100 km/h, als er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Diese Geschwindigkeit liegt zwar unter der erlaubten Höchstgeschwindig- keit, war aber in Anbetracht der erschwerten Verhältnisse zu hoch. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Bei Aquaplaning verliert der Lenker die Beherrschung über sein Fahr- zeug. Damit setzt er andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aus (BGE 120 Ib 316). Dies gilt insbesondere auf Autobahnen, wo aus- schliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird. Für nachfol- gende Fahrzeuge besteht besonders die Gefahr von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Im vorliegenden Fall waren konkret 106
Strassenverkehrsrecht GVP 1999 V–15 keine anderen Verkehrsteilnehmer betroffen, es bestand jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die unkontrollierte Schleuderfahrt – in casu von der rechten Leitplanke quer über die Fahrspuren zur Mittelplanke – ist als schwere Verkehrsgefährdung zu beurteilen (Prof. Dr. R. Schaffhauser, Grun- driss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bb. III, Rz. 2333). Mit die- ser Fahrweise beging der Beschwerdeführer eine grobe Verkehrsregelverlet- zung bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung. Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist objektiv klar erfüllt.
E. 3 Die Dauer des Führerausweisentzuges ist nach den Umständen festzu-
setzen, beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).
Daneben sind die Schwere des Verschuldens, der Leumund des Fehlbaren
als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit zum Führen
eines Motorfahrzeuges zu prüfen (Art. 33 Abs.2 VZV).
a) Bezüglich des Verschuldens muss festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Unfalls bei schlech-
ten Strassen- und Witterungsverhältnissen auf der Autobahn 90 bis 100
km/h fuhr. Die Fahrt auf der Autobahn erfordert eine erhöhte Aufmerksam-
keit, weil dort ausschliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren
wird. Der Beschwerdeführer fuhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht
aus, woraus geschlossen werden kann, dass er die Gefährlichkeit der Verhält-
nisse an sich erkannte. Die von ihm gewählte, immer noch sehr hohe Ge-
schwindigkeit berücksichtigte die Verhältnisse jedoch nicht konsequent. Da
die Gefahr von Aquaplaning als bekannt vorausgesetzt wird, musste sich der
Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine Geschwindigkeit noch viel zu
wenig angepasst war. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss deshalb als
grob fahrlässig gewertet werden, weshalb sein Verschulden schwer wiegt.
b) Der Leumund des Beschwerdeführers ist ungetrübt. Zudem ist er von
Beruf Chauffeur, weshalb die berufliche Angewiesenheit offensichtlich zu
bejahen ist.
c) Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist sowohl objektiv wie
subjektiv erfüllt. Die Mindestentzugsdauer wird durch Art. 17 Abs. 1 lit. a
SVG bestimmt und beträgt einen Monat. Zu Recht hat die Vorinstanz in
Anbetracht der beruflichen Angewiesenheit einen Entzug des Führerauswei-
ses lediglich im Ausmass des gesetzlichen Minimums von einem Monat
angeordnet. Eine weitergehende Berücksichtigung der beruflichen Angewie-
senheit ist nicht möglich.
d) Sinn und Zweck der Administrativmassnahme ist die Besserung des
fehlbaren Fahrzeuglenkers und die Wiederherstellung der Sicherheit im
Strassenverkehr. Der einmonatige Führerausweis-Entzug ist erfahrungsge-
mäss geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Dem steht auch im vorliegenden
Fall nichts entgegen.
Verwaltungsgericht, 21. Oktober 1999
107
E. 3a Bezüglich des Verschuldens muss festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Unfalls bei schlech- ten Strassen- und Witterungsverhältnissen auf der Autobahn 90 bis 100 km/h fuhr. Die Fahrt auf der Autobahn erfordert eine erhöhte Aufmerksam- keit, weil dort ausschliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird. Der Beschwerdeführer fuhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht aus, woraus geschlossen werden kann, dass er die Gefährlichkeit der Verhält- nisse an sich erkannte. Die von ihm gewählte, immer noch sehr hohe Ge- schwindigkeit berücksichtigte die Verhältnisse jedoch nicht konsequent. Da die Gefahr von Aquaplaning als bekannt vorausgesetzt wird, musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine Geschwindigkeit noch viel zu wenig angepasst war. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss deshalb als grob fahrlässig gewertet werden, weshalb sein Verschulden schwer wiegt.
E. 3b Der Leumund des Beschwerdeführers ist ungetrübt. Zudem ist er von Beruf Chauffeur, weshalb die berufliche Angewiesenheit offensichtlich zu bejahen ist.
E. 3c Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt. Die Mindestentzugsdauer wird durch Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG bestimmt und beträgt einen Monat. Zu Recht hat die Vorinstanz in Anbetracht der beruflichen Angewiesenheit einen Entzug des Führerauswei- ses lediglich im Ausmass des gesetzlichen Minimums von einem Monat angeordnet. Eine weitergehende Berücksichtigung der beruflichen Angewie- senheit ist nicht möglich.
E. 3d Sinn und Zweck der Administrativmassnahme ist die Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und die Wiederherstellung der Sicherheit im Strassenverkehr. Der einmonatige Führerausweis-Entzug ist erfahrungsge- mäss geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Dem steht auch im vorliegenden Fall nichts entgegen. Verwaltungsgericht, 21. Oktober 1999 107
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wasserrecht GVP 1999 V–14 tungen anzubringen. Es trifft zu, dass die Erhöhung verglichen mit bisheri- gen Konzessionsgebühren massiv ausfällt, verglichen aber mit dem heutigen Preisniveau ohne weiteres als angemessen erscheint. Zu einer veränderten wirtschaftlichen Bewertung der Bedeutung solcher Anlagen führt auch die Nachfrage nach Bootsplätzen sowie der baurechtlich und umweltrechtlich abzufangende Druck auf die Beanspruchung der Gewässer und der Seeufer durch das heutige Freizeitverhalten und die dadurch bedingte, vermehrte Beschäftigung des Gemeinwesens mit der Bewältigung der daraus entste- henden Zielkonflikte. Dem Regierungsrat ist auch darin beizupflichten, dass die Konzessionsgebühr vom Verhältnis Kanton-Bojenbenützer bzw. Statio- nierungsanlage ausgeht. Nicht unmittelbar damit zusammenhängende wirt- schaftliche Interessen, wie sie der Werftbetrieb des Beschwerdeführers dar- stellt, könne nicht im Sinne einer Vergünstigung berücksichtigt werden. Der Gebührentarif berücksichtigt insbesondere die Rechtsgleichheit und die Ver- hältnismässigkeit. In Berücksichtigung des der Konzession innewohnenden vertraglichen Elementes über die Inanspruchnahme einer Wasserfläche in öffentlichem Eigentum erweist sich die gesetzliche Grundlage für die Erhe- bung der Konzessionsgebühr als ausreichend. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Verwaltungsgericht, 21. Oktober 1999
5. Strassenverkehrsrecht Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Art. 32 SVG. – Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsgefährdung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Um- stände. Aquaplaning. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Ein Berufschauffeur verliert auf der Autobahn in einer Kurve bei nasser Fahrbahn und starkem Niederschlag, bei einer Geschwindigkeit von 90–100 km/h, zufolge Aquaplaning die Herrschaft über seinen Lieferwagen und prallt gegen die Leitplanke. Die Sicherheitsdirektion entzieht den Führer- ausweis für die Dauer eines Monates. Im Beschwerdeverfahren bestätigt das Gericht die Massnahme. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausge- sprochen werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefähr- dung liegt vor, wenn der Lenker durch eine grobe Verletzung von Verkehrs- 105
Strassenverkehrsrecht GVP 1999 V–15 regeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, VZV). Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt dann vor, wenn der Führer in nicht alltäglicher Weise Verkehrsregeln verletzt, deren Missachtung nach der allge- meinen Lebenserfahrung oft zu schweren Unfällen führt.
a) Unbestrittenermassen verlor der Beschwerdeführer infolge Aquapla- nings die Beherrschung über das Fahrzeug und verursachte deshalb am 10. Juni 1998 auf der Autobahn A4 in Steinen (km 119.650, 119.680) von Rot- kreuz Richtung Seewen einen Selbstunfall.
b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 Bst. d der Ver- kehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV). Bei starkem Regen besteht die Gefahr des Aquaplanings, d.h. des Aufschwimmens der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit. Dies ist als bekannt vorauszusetzen (BGE 103 IV 43). Die Beratungsstelle für Unfall- verhütung empfiehlt deshalb, bei starkem Regen 80 km/h nicht zu über- schreiten. Eine höhere Geschwindigkeit kann jedoch nicht generell als den Verhältnissen nicht angepasst bezeichnet werden. Aquaplaning hängt nicht nur von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Dicke des Wasserfilms, der Beschaffenheit des Belags und Art und Zustand der Reifen (BGE 103 IV 43). Gemäss dem Unfallrapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. Juni 1998 ereignete sich der Unfall auf der Autobahn in einer langgezogenen Linkskurve. Der Asphaltbelag war infolge starken Niederschlags nass. Der Zustand der vorderen Reifen war um 3 mm Profil besser als in den Mindestanforderungen von Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) vorgeschrieben. Es bestanden aber schlechte Witterungsverhältnisse und demgemäss erschwerte Strassenverhältnisse. Der Beschwerdeführer fuhr nach eigenen Angaben mit einer Geschwindig- keit von 90 bis 100 km/h, als er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Diese Geschwindigkeit liegt zwar unter der erlaubten Höchstgeschwindig- keit, war aber in Anbetracht der erschwerten Verhältnisse zu hoch. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Bei Aquaplaning verliert der Lenker die Beherrschung über sein Fahr- zeug. Damit setzt er andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr aus (BGE 120 Ib 316). Dies gilt insbesondere auf Autobahnen, wo aus- schliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird. Für nachfol- gende Fahrzeuge besteht besonders die Gefahr von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Im vorliegenden Fall waren konkret 106
Strassenverkehrsrecht GVP 1999 V–15 keine anderen Verkehrsteilnehmer betroffen, es bestand jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die unkontrollierte Schleuderfahrt – in casu von der rechten Leitplanke quer über die Fahrspuren zur Mittelplanke – ist als schwere Verkehrsgefährdung zu beurteilen (Prof. Dr. R. Schaffhauser, Grun- driss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bb. III, Rz. 2333). Mit die- ser Fahrweise beging der Beschwerdeführer eine grobe Verkehrsregelverlet- zung bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung. Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist objektiv klar erfüllt.
3. Die Dauer des Führerausweisentzuges ist nach den Umständen festzu- setzen, beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Daneben sind die Schwere des Verschuldens, der Leumund des Fehlbaren als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges zu prüfen (Art. 33 Abs.2 VZV).
a) Bezüglich des Verschuldens muss festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Unfalls bei schlech- ten Strassen- und Witterungsverhältnissen auf der Autobahn 90 bis 100 km/h fuhr. Die Fahrt auf der Autobahn erfordert eine erhöhte Aufmerksam- keit, weil dort ausschliesslich mit relativ hohen Geschwindigkeiten gefahren wird. Der Beschwerdeführer fuhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht aus, woraus geschlossen werden kann, dass er die Gefährlichkeit der Verhält- nisse an sich erkannte. Die von ihm gewählte, immer noch sehr hohe Ge- schwindigkeit berücksichtigte die Verhältnisse jedoch nicht konsequent. Da die Gefahr von Aquaplaning als bekannt vorausgesetzt wird, musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine Geschwindigkeit noch viel zu wenig angepasst war. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss deshalb als grob fahrlässig gewertet werden, weshalb sein Verschulden schwer wiegt.
b) Der Leumund des Beschwerdeführers ist ungetrübt. Zudem ist er von Beruf Chauffeur, weshalb die berufliche Angewiesenheit offensichtlich zu bejahen ist.
c) Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt. Die Mindestentzugsdauer wird durch Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG bestimmt und beträgt einen Monat. Zu Recht hat die Vorinstanz in Anbetracht der beruflichen Angewiesenheit einen Entzug des Führerauswei- ses lediglich im Ausmass des gesetzlichen Minimums von einem Monat angeordnet. Eine weitergehende Berücksichtigung der beruflichen Angewie- senheit ist nicht möglich.
d) Sinn und Zweck der Administrativmassnahme ist die Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und die Wiederherstellung der Sicherheit im Strassenverkehr. Der einmonatige Führerausweis-Entzug ist erfahrungsge- mäss geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Dem steht auch im vorliegenden Fall nichts entgegen. Verwaltungsgericht, 21. Oktober 1999 107